Baugenehmigung für eine Gartensauna: Was vor der Bestellung zu prüfen ist

Gartensauna planen
Ob eine Gartensauna verfahrensfrei ist oder ein Baugenehmigungsverfahren erfordert, lässt sich in Deutschland nicht allein an der Produktbezeichnung oder einer Quadratmeterangabe ablesen. Entscheidend sind das Bundesland, die kommunale Planung, die Lage des Grundstücks, die konkrete Ausführung und die geplante Nutzung. Prüfen Sie deshalb vor der Bestellung sowohl die aktuellen amtlichen Regeln als auch den tatsächlichen Aufstellort. Eine Anfrage mit Modell, Maßen und Lageplan ist aussagekräftiger als die allgemeine Frage, ob eine Gartensauna erlaubt ist.

Warum es keine pauschale Genehmigungsregel gibt
In Deutschland greifen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht ineinander. Das Bauplanungsrecht beantwortet, ob ein Vorhaben auf einem konkreten Grundstück grundsätzlich zulässig sein kann; der bundesrechtliche Rahmen steht vor allem im Baugesetzbuch (BauGB). Die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands regelt unter anderem Genehmigungsverfahren, verfahrensfreie Vorhaben und Abstandsflächen. Einzelheiten und Zuständigkeiten unterscheiden sich. Für eine Gartensauna gibt es deshalb keine verlässliche Einheitsantwort, die allein aus der Bezeichnung „Gartenhaus“, dem Saunaformat oder einer Flächenangabe folgt. Entscheidend sind Grundstück und konkrete Ausführung, nicht die Bezeichnung im Handel. Auch eine Erweiterung kann die zu prüfende Anlage verändern.
Verfahrensfrei heißt, dass unter den Voraussetzungen des jeweiligen Landesrechts kein reguläres Baugenehmigungsverfahren nötig sein kann; es ist kein Freibrief für jeden Standort. Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Satzungen, Abstandsflächen, Brandschutz und weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen können trotzdem gelten. Umgekehrt wäre die pauschale Aussage falsch, jede Gartensauna brauche zwingend eine Baugenehmigung. Auch eine kleine Sauna kann an einer Stelle unzulässig sein, während bei einer anderen Konstellation ein anderes Verfahren gilt. Übertragen Sie daher keine Größenregel aus einem Ratgeber für ein anderes Bundesland oder ein anderes Grundstück.
Zuständige Bauaufsicht und amtliche Rechtsgrundlagen finden
Ermitteln Sie die für das Grundstück zuständige Bauaufsichtsbehörde über das offizielle Portal des Bundeslands oder der Gemeinde. Für die Anfrage sollten mindestens Gemeinde, Anschrift und möglichst Gemarkung und Flurstück feststehen. Je nach Bundesland kann die Behörde bei einer Stadt, beim Landkreis oder einer anderen Verwaltungseinheit angesiedelt sein; auch die Bezeichnung „untere Bauaufsicht“ ist nicht überall gleich. Fragen Sie ausdrücklich, welche Stelle über eine bauliche Anlage auf genau diesem Grundstück entscheidet. Die Gemeinde kann Bebauungspläne erläutern oder bereitstellen, muss aber nicht selbst die Genehmigungsstelle sein. Lassen Sie sich bei einer Weiterleitung die passende Anlaufstelle nennen.
Als amtliche Grundlage nutzen Sie das BauGB, insbesondere §§ 29 bis 35, die aktuelle Landesbauordnung samt Regelungen zu verfahrensfreien Vorhaben und Abstandsflächen sowie den Bebauungsplan mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen. Das BauGB ist amtlich über „Gesetze im Internet“ abrufbar; Landesrecht steht im jeweiligen Landesrechtsportal, kommunale Pläne und Satzungen im Portal oder bei der Gemeinde. Bei einem Ofen mit Abgasführung kann zusätzlich die Feuerungsverordnung des Bundeslands wichtig sein. Prüfen Sie Geltungsbereich, Änderungsstand und Datum. Bei einer mündlichen Auskunft halten Sie fest, auf welche Vorschrift oder Planunterlage sie sich bezieht.
Genaue Saunaausführung und Außenmaße festhalten
Beschreiben Sie in der Anfrage nicht nur „eine Fasssauna“. Halten Sie Hersteller und genaue Modellbezeichnung, einen bemaßten Grundriss und Ansichten, die Außenmaße, die Höhe am höchsten Punkt und den geplanten Aufstellort bereit. Nehmen Sie alle Teile auf, die den Umriss oder die Höhe verändern können: Vorraum, Vordach, Dachüberstand, Plattform, Unterbau und gegebenenfalls Schornstein. Notieren Sie, ob die angegebenen Maße Innen- oder Außenmaße sind und welche Anbauteile darin enthalten sind. Fragen Sie beim Anbieter nach einer vermaßten Herstellerzeichnung und einer Montageunterlage für genau die Ausführung, die Sie bestellen möchten.
Bei der Fasssauna HCF-300 nennt die Produktseite eine Fläche von 6,89 m². Für die Anfrage benötigen Sie zusätzlich die Außenmaße und die maximale Höhe; die Flächenangabe allein ersetzt auch keinen Nachweis zu den Grenzabständen. Übermitteln Sie Produktname und aktuelle Zeichnung gemeinsam, damit die Behörde die konkrete Ausführung zuordnen kann. Prüfen Sie, ob darin alle vorgesehenen Bestandteile dargestellt sind. Ein separat angebotener Vorraum, eine Plattform oder ein Schornstein darf in der Beschreibung nicht fehlen, nur weil er auf einer anderen Angebotsseite steht. Kennzeichnen Sie in Ihren Unterlagen, welche Teile Sie tatsächlich bestellen möchten und welche lediglich als Option abgebildet sind. Übernehmen Sie Maße mit ihrer jeweiligen Bezeichnung, statt Innenmaße und Außenmaße in einer eigenen Skizze zu vermischen. Falls Zeichnung und Angebot unterschiedliche Bezeichnungen verwenden, lassen Sie die Zuordnung beim Anbieter klären. So bleibt nachvollziehbar, auf welche Zusammenstellung sich die Anfrage bezieht, ohne dass die Behörde die gewünschte Ausstattung aus mehreren Produktbildern erschließen muss.
Bebauungsplan und planungsrechtliche Lage prüfen
Fragen Sie bei der Gemeinde nach dem für das Flurstück geltenden Bebauungsplan. Lesen Sie nicht nur die Planzeichnung, sondern auch Legende, Geltungsbereich und textliche Festsetzungen. Liegt kein Bebauungsplan vor, ordnet die Behörde die planungsrechtliche Situation ein; dabei kann es nach dem BauGB etwa um den unbeplanten Innenbereich (§ 34) oder den Außenbereich (§ 35) gehen. „Außenbereich“ ist ein Rechtsbegriff und nicht einfach ein anderes Wort für einen Garten am Stadtrand. Die Einstufung lässt sich ohne genaue Lage und Betrachtung der Umgebung nicht zuverlässig selbst vornehmen. Bitten Sie die zuständige Stelle um Klärung, wenn der Status des Grundstücks unklar ist.
Im Bebauungsplan können unter anderem Baugrenzen, überbaubare Flächen, Nutzungsart und Vorgaben zu Nebenanlagen maßgeblich sein. Fragen Sie, ob die geplante Sauna an dieser Stelle als Nebenanlage eingeordnet werden kann; ein privater Zweck allein beantwortet das nicht. Für die Fasssauna LCF-300 mit 6,89 m² Flächenangabe ist deshalb der eingezeichnete Standort entscheidender als die isolierte Produktfläche. Stellen Sie im Lageplan dar, wo die Sauna im Verhältnis zum Wohnhaus und zu bestehenden Gartenbauten stehen soll. Eine verständliche Darstellung zeigt nicht nur einen Punkt im Garten, sondern den vorgesehenen Umriss und seine Ausrichtung. Wenn zwei Standorte zur Wahl stehen, kennzeichnen Sie diese eindeutig als Alternativen, statt sie in einer unklaren Skizze zu überlagern. Fragen Sie, ob bestehende Gebäude bei der Beurteilung oder nach örtlichen Vorgaben mitzuberücksichtigen sind. Notieren Sie außerdem, auf welchen Plan und welche Fassung sich die Antwort bezieht. Damit können Sie später nachvollziehen, ob die Auskunft den gewünschten Standort erfasst oder lediglich die grundsätzliche Nutzung des Grundstücks betrifft.

Abstände zur Grundstücksgrenze klären
Für Abstandsflächen und mögliche Ausnahmen ist die aktuelle Landesbauordnung entscheidend; bundesweit einheitliche Abstände für jede Gartensauna sollten Sie nicht voraussetzen. Die Vorgaben können von der Höhe, der Länge von Wänden, der Lage und der Art der baulichen Anlage abhängen. Auch Dachüberstände, Vorbauten oder ein Schornstein können für die konkrete Betrachtung wichtig sein. Geben Sie der Behörde deshalb nicht nur eine Produktfläche, sondern maßstäbliche Ansichten und die eingezeichnete Position. Wenn die Grundstücksgrenze vor Ort nicht eindeutig erkennbar ist, verlassen Sie sich nicht auf Zaun oder Hecke, sondern klären Sie den Grenzverlauf über die zuständige Vermessungsstelle oder ein qualifiziertes Vermessungsbüro.
Auch bei der kleinen Fasssauna S-140 mit einer angegebenen Fläche von 1,93 m² lässt sich die maßgebliche Abstandsregel nicht aus der Produktgröße ablesen. Fragen Sie die Bauaufsicht, welche Maße und Unterlagen sie für die Prüfung der Grenzabstände benötigt. Unterscheiden Sie in Ihrer Darstellung zwischen der Grundstücksgrenze und vorhandenen Einfriedungen: Ein eingezeichneter Zaun sollte nicht versehentlich als bestätigter Grenzverlauf erscheinen. Kennzeichnen Sie unklare Stellen ausdrücklich und lassen Sie den Verlauf klären, bevor Sie die endgültige Position festlegen. Halten Sie außerdem fest, auf welchen Bauteil sich eine eingezeichnete Entfernung bezieht, damit die Darstellung nicht unterschiedlich verstanden wird. Die Zustimmung eines Nachbarn ändert nicht automatisch die öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Private Rechte, etwa an gemeinsam genutzten Flächen oder Leitungen, sind gegebenenfalls gesondert zu klären. Ist ein Wegerecht betroffen, zeigen Sie auch dessen Verlauf in den Unterlagen. So lassen sich Grenzfragen und Nutzungsrechte getrennt besprechen, ohne eine freundliche mündliche Absprache mit einer abschließenden Klärung aller Anforderungen gleichzusetzen.
Ofen, Abgasführung und Brandschutz gesondert prüfen
Beschreiben Sie den geplanten Ofentyp und die vorgesehene Abgasführung, statt davon auszugehen, dass jede Sauna gleich ausgestattet ist. Bei einem Ofen mit Verbrennung sind die aktuelle Feuerungsverordnung des Bundeslands und die Anforderungen an Feuerstätte und Abgasweg zu berücksichtigen. Fragen Sie die Bauaufsichtsbehörde, ob weitere Fachstellen einzubeziehen sind, und wenden Sie sich frühzeitig an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Bei einem elektrischen Ofen müssen die Fragen zum Anschluss unabhängig davon fachgerecht beurteilt werden. Konkrete Abstände, Mündungen oder Montageweisen lassen sich nicht sicher aus allgemeinen Faustregeln ableiten; maßgeblich sind die Unterlagen zur gewählten Ausführung und die geltenden Vorgaben.
Für die Fasssauna HC-150 sind 2,97 m² als Fläche angegeben; ein bestimmter Ofen oder eine Schornsteinlösung lässt sich daraus nicht ableiten. Erfassen Sie die gewünschte Kombination aus Saunamodell, Ofen und gegebenenfalls Abgasführung deshalb ausdrücklich. Fordern Sie die technischen Angaben zu den tatsächlich vorgesehenen Komponenten an und ordnen Sie diese in der Anfrage eindeutig zu. Wenn das Angebot mehrere Ofenvarianten enthält, benennen Sie die ausgewählte Variante oder kennzeichnen Sie die Entscheidung als offen. Fragen Sie die Behörde, welche Nachweise erforderlich sind und ob Fragen zur Feuerstätte im selben Verfahren behandelt werden oder eine separate Abstimmung nötig ist. Halten Sie die Antworten der beteiligten Stellen mit ihrem jeweiligen Gegenstand fest: Eine Aussage zum Aufstellort sollte nicht versehentlich als Beurteilung der Ofenausstattung gelesen werden. Widersprechen sich Angaben oder bleibt die Zuordnung unklar, fragen Sie gezielt nach. Bestellen Sie Zubehör nicht aufgrund einer vermuteten Genehmigungsfähigkeit. Die später bestellte Zusammenstellung sollte derjenigen entsprechen, die Sie zur Beurteilung beschrieben haben.
Anschlüsse und Schutzgebiete berücksichtigen
Planen Sie Wasser, Abwasser und Strom nur so weit in die Anfrage ein, wie diese Anschlüsse tatsächlich vorgesehen sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde, dem Abwasserbetrieb oder der Wasserbehörde, ob für Entwässerung oder Einleitungen zusätzliche Anforderungen gelten. Gehen Sie nicht davon aus, dass Wasser einfach auf dem Grundstück versickern darf oder ein vorhandener Anschluss automatisch genutzt werden kann. Die elektrische Versorgung ist eine eigene Fachfrage und sollte durch qualifizierte Fachleute beurteilt werden; eine baurechtliche Auskunft ersetzt diese Prüfung nicht. Halten Sie fest, welche Leitungen zur Sauna geführt werden sollen und ob Änderungen an bestehenden Anschlüssen geplant sind.
Bei der Fasssauna HC-225 mit 4,4 m² Flächenangabe müssen Sie die vorgesehenen Anschlüsse unabhängig vom Modellnamen beschreiben. Unterscheiden Sie dabei zwischen fest eingeplanten Anschlüssen, noch offenen Ausstattungswünschen und Einrichtungen, die Sie ausdrücklich nicht vorsehen. So entsteht nicht allein durch ein Produktbild oder eine beiläufig erwähnte Option der Eindruck, zum Vorhaben gehöre bereits eine bestimmte Wasser- oder Elektroinstallation. Eine einfache Übersicht kann festhalten, welche Versorgung geplant ist, welche vorhandenen Anschlüsse dafür betrachtet werden und welche Fachfrage noch offen ist. Prüfen Sie außerdem über amtliche Karten und Auskünfte, ob das Grundstück in einem Wasser-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder einem anderen besonders geregelten Bereich liegt. Achten Sie darauf, dass der dargestellte Kartenausschnitt tatsächlich Ihr Flurstück und den vorgesehenen Saunastandort umfasst. Lassen Sie unklare Grenzen oder Bezeichnungen erläutern, statt aus einer groben Übersicht selbst eine abschließende Einordnung abzuleiten. Je nach Lage kann eine zusätzliche Fachstelle zuständig sein. Fragen Sie die Bauaufsicht, ob sie weitere Prüfungen koordiniert oder ob Sie die betroffene Stelle selbst kontaktieren müssen.
Unterlagen für eine Bauanfrage vorbereiten
Eine gut vorbereitete Anfrage verbindet Grundstück und Produkt. Fügen Sie einen Lageplan mit Grenzen, bestehenden Gebäuden und eingezeichnetem Saunastandort bei. Ergänzen Sie bemaßte Ansichten, Höhe, Außenmaße, geplante Nutzung sowie die Herstellerunterlagen zur konkreten Variante. Wenn bereits andere Gartenbauten vorhanden sind, tragen Sie auch diese ein, damit die Behörde die Gesamtsituation kennt. Fügen Sie Angaben zu Ofen, Abgasführung und geplanten Anschlüssen hinzu, soweit diese feststehen. Welche Formulare, Maßstäbe oder zusätzlichen Nachweise verlangt werden, ist örtlich zu klären; fragen Sie vorab nach der aktuellen Liste, statt Unterlagen nach einem fremden Muster zusammenzustellen.
Nehmen Sie die Fasssauna N-210 mit ihrer Flächenangabe von 4,43 m² unter der genauen Modellbezeichnung in die Anfrage auf. Die Bezeichnung dient der Zuordnung, ersetzt aber weder eine vermaßte Zeichnung noch technische Unterlagen. Gliedern Sie Ihre Fragen nach Gegenstand: Welches Verfahren ist für diese Aufstellung erforderlich? Ist der eingezeichnete Standort planungsrechtlich grundsätzlich möglich? Welche Unterlagen fehlen, und welche Fachstellen müssen beteiligt werden? Beschreiben Sie auch die geplante Nutzung konkret, statt nur „Sauna im Garten“ zu schreiben. Geben Sie beispielsweise an, ob ausschließlich eine private Nutzung vorgesehen ist, sofern dies Ihrer Planung entspricht. Wenn Ofen, Vorbau oder Standort noch offen sind, kennzeichnen Sie die Varianten eindeutig und ordnen Sie jeder Variante die passenden Unterlagen zu. Bitten Sie darum, in der Antwort zu benennen, welche Ausführung beurteilt wurde und welche Fragen offenbleiben. Führen Sie fehlende Angaben anschließend in einer kurzen Übersicht zusammen. Das erleichtert eine gezielte Ergänzung, statt bei jeder Rückfrage sämtliche Unterlagen ohne erkennbare Änderung erneut einzureichen.

Nachbarbelange und weitere örtliche Vorschriften einbeziehen
Neben Bebauungsplan und Landesbauordnung können örtliche Satzungen oder Schutzvorschriften relevant sein. Suchen Sie auf den kommunalen Portalen nach Vorgaben zur Gestaltung, zu geschützten Bäumen oder zu Erhaltungsbereichen; prüfen Sie bei Bedarf amtliche Karten zu Denkmalschutz und Naturschutz. Solche Hinweise bedeuten nicht automatisch, dass ein eigenes Verfahren nötig ist, sie zeigen aber, welche Stelle Sie fragen sollten. Wenn eine Sauna in einem Schutzbereich, nahe einer geschützten Anlage oder unter Bäumen geplant ist, klären Sie mögliche Anforderungen vor Erdarbeiten oder dem Entfernen von Bewuchs. Fragen Sie außerdem, ob weitere Zustimmungen separat einzuholen sind oder in einem Verfahren mitbehandelt werden.
Für ein Gespräch mit den Nachbarn hilft eine verständliche Darstellung der gewünschten Variante. Bei der Fasssauna N-250 mit 5,27 m² Produktfläche gehören dazu neben der Fläche insbesondere Position, Höhe und geplante Nutzung. Zeigen Sie den Standort im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken, statt allein ein Verkaufsfoto vorzulegen. Sprechen Sie mögliche Auswirkungen wie Rauch, Geräusche oder Beleuchtung früh an und unterscheiden Sie dabei zwischen feststehenden Angaben und noch offenen Planungsfragen. Halten Sie besprochene Wünsche getrennt von behördlichen Anforderungen fest. So bleibt erkennbar, ob es um eine freiwillige Rücksichtnahme, eine private Vereinbarung oder eine öffentlich-rechtliche Frage geht. Eine Einigung mit Nachbarn ersetzt die behördliche Prüfung nicht. Bei gemeinsamem Eigentum, Leitungsrechten oder vereinbarten Nutzungsbeschränkungen sollten Sie außerdem die betreffenden Unterlagen prüfen. Beschreiben Sie bei einer Rückfrage möglichst genau, welche Fläche oder welches Recht betroffen ist. Die allgemeine Aussage, die Nachbarn hätten nichts einzuwenden, beantwortet diese unterschiedlichen Punkte nicht und lässt offen, worauf sich das Einverständnis überhaupt bezieht.
Vor der Bestellung eine belastbare Auskunft einholen
Schicken Sie der Bauaufsicht eine kurze, vollständige Beschreibung mit Lageplan, Modell, Maßen, Nutzung und Ofenangaben. Fragen Sie ausdrücklich nach dem erforderlichen Verfahren, den einschlägigen örtlichen Festsetzungen und fehlenden Unterlagen. Eine mündliche oder formlose schriftliche Ersteinschätzung kann bei der Orientierung helfen, ist aber nicht automatisch ein förmlicher Bauvorbescheid. Wenn Ihre Bestellung oder Platzwahl von einer verbindlichen Klärung abhängt, fragen Sie, ob eine förmliche Bauvoranfrage möglich und für Ihre konkreten Fragen geeignet ist. Lassen Sie sich Umfang, Bindungswirkung, Geltungsdauer und Gebühren erläutern; diese Punkte richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Für den abschließenden Abgleich mit dem Angebot können Sie etwa die Fasssauna LC-260 anhand ihrer Modellbezeichnung und der angegebenen Fläche von 5,12 m² zuordnen. Entscheidend bleibt die vollständige Ausführung, die Sie zur Prüfung eingereicht haben. Halten Sie deshalb den Stand der Zeichnungen und die ausgewählten Komponenten zusammen mit der behördlichen Antwort fest. Vergleichen Sie das spätere Angebot Punkt für Punkt mit dieser Zusammenstellung: Stimmen Modell, Außenmaße, Höhe, Vorbau, Ofen und Abgasweg überein? Ist weiterhin derselbe Aufstellort vorgesehen? Markieren Sie Abweichungen ausdrücklich, statt anzunehmen, ein ähnlich bezeichnetes Modell oder ein anderes Zubehörteil sei von der bisherigen Auskunft mit erfasst. Fragen Sie bei Änderungen nach, ob die Auskunft weiterhin gilt oder eine neue Beurteilung nötig ist. Prüfen Sie auch, ob im Angebot noch Wahlmöglichkeiten enthalten sind, die in Ihrer Anfrage bereits eindeutig festgelegt waren. Bestellen Sie erst, wenn klar ist, welche Variante und welcher Aufstellort der geklärten Planung zugrunde liegen und welche offenen Punkte vor der Umsetzung noch zu erledigen sind.
Häufige Fragen
Gibt es eine bundesweit einheitliche Größenfreigrenze für Gartensaunen?
Nein. Ob ein Vorhaben verfahrensfrei ist, richtet sich unter anderem nach der Landesbauordnung und ihren Voraussetzungen. Zusätzlich können Bebauungsplan, Grundstückslage, Abstandsflächen und örtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Prüfen Sie die aktuelle amtliche Regelung Ihres Bundeslands und lassen Sie den konkreten Standort einordnen.
Darf ich eine verfahrensfreie Sauna überall im Garten aufstellen?
Nein. Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch, dass die Sauna am geplanten Platz zulässig ist. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen, Abstandsflächen, Brandschutz oder örtliche Satzungen können weiterhin gelten. Die Genehmigungsfrage und die Zulässigkeit am konkreten Standort sind getrennt zu betrachten.
Welche Unterlagen sollte ich für eine erste Anfrage sammeln?
Hilfreich sind die genaue Modellbezeichnung, eine vermaßte Herstellerzeichnung, die geplante Nutzung und ein Lageplan mit Grundstücksgrenzen, bestehenden Gebäuden und eingezeichnetem Aufstellort. Ergänzen Sie Angaben zu Ofen, Abgasführung und vorgesehenen Anschlüssen. Welche Unterlagen formal erforderlich sind, entscheidet die zuständige Stelle.
Ersetzt die Zustimmung der Nachbarn eine Baugenehmigung?
Nein. Eine Zustimmung kann für das Verhältnis zu den Nachbarn oder für bestimmte private Rechte wichtig sein, ersetzt aber nicht die Prüfung des öffentlichen Baurechts. Klären Sie Abstände und mögliche weitere Anforderungen unabhängig davon mit der zuständigen Behörde.
Ist eine Auskunft per E-Mail verbindlich?
Eine formlose Nachricht ist nicht automatisch ein förmlicher Bauvorbescheid. Wenn Ihre Bestellung oder Standortwahl von der Antwort abhängt, fragen Sie nach einer förmlichen Bauvoranfrage, ihrem möglichen Umfang, ihrer Bindungswirkung, Geltungsdauer und den anfallenden Gebühren.
Klären Sie zuerst die planungsrechtliche Lage des Grundstücks und die zuständige Behörde. Beschreiben Sie anschließend genau die Sauna, die Sie aufstellen möchten, und lassen Sie den geplanten Standort anhand aktueller Unterlagen einordnen. Entscheidend ist nicht eine allgemeine Antwort zu Gartensaunen, sondern die Prüfung der konkreten Ausführung am vorgesehenen Platz.